Der Verein führt den Namen "Ärztenetz HERZOgenaurach-Höchstadt" e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt der Verein den
Namenszusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Herzogenaurach. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Praxisnetzes im
Bereich der Städte Herzogenaurach und Höchstadt und deren Umland.
Dieses soll die Arbeit der angeschlossenen Ärzte unterstützen. Er soll wissenschaftliche
Veranstaltungen zur Weiterbildung von Ärzten durchführen, das Wissen der Patienten
mehren und die Zusammenarbeit der angeschlossenen Ärzte und anderer am
Gesundheitswesen Beteiligter zum Wohle der Bevölkerung verbessern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jeder derzeit oder ehemals vertrags- oder privatärztlich tätige Arzt in der
ambulanten Patientenversorgung in Herzogenaurach und Umgebung sein.
Es wird unterschieden in stimmberechtige und nicht stimmberechtigte Mitglieder.
Von jeder medizinischen Einrichtung, aus der eine/-r oder mehrere der Ärzte/-innen
Mitglieder des Vereins sind, muss mindestens eines und dürfen bis zu drei der Mitglieder
stimmberechtigt sein. Weitere Ärzte der betreffenden medizinischen Einrichtung können
nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.
Die Anzahl möglicher nicht-stimmberechtigter Mitglieder pro Einrichtung ist unbegrenzt. Der
Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe bis zu einem maximalen
Betrag von 150,- EUR der Vorstand festsetzt, wobei stimmberechtigte Mitglieder einen
höheren Beitrag zu leisten haben als nicht stimmberechtigte. Sollten zur Erreichung der
Vereinsziele höhere Beiträge erforderlich werden, hat darüber die Mitgliederversammlung zu
entscheiden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassierer,
5. bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Festsetzung des Jahresbeitrags bis zu einer maximalen Höhe von 150,- EUR
6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
8. Beschlussfassung über die geographischen Grenzen des Ärztenetzes.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 EURO sind für den Verein nur verbindlich,
wenn der Vorstand zugestimmt hat.